Die Kolonisten in den Ortschaften Groß-Wiesedermeer und Klein-Wiesedermeer fühlten sich seit dem ersten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts als Miteinander zu einer Einheit verbunden, die sie gern als Kommune Wiesedermeer bezeichneten.
Aus der tatsächlichen Einheit wurde eine rechtliche, aber erst 1859 auf Grund der hannoverschen Landgemeindeverordnung des Ministers des Inneren in Hannover. Es gab nun eine besondere Gemeinde Wiesedermeer mit bestimmten Organen, die aus ihr einen handlungsfähigen Selbstverwaltungskörper machten. Das Hauptorgan war die Gemeindeversammlung. Ihr gehörten alle Kolonatsbesitzer und nur diese als Mitglieder an. Jedem der 35 Kolonate in Wiesedermeer entsprach eine Stimme ihrer Besitzer, einerlei wie groß und wie leistungsfähig die Kolonate waren. Wer mehrere Kolonate besaß, hatte entsprechend mehrere Stimmen. Die Gemeindeversammlung wählte für sechs Jahre als weitere Gemeindeorgane den Gemeindevorsteher, einen Beigeordneten als seinen Vertreter und einen Gemeindediener sowie für drei Jahre den Gemeindeausschuß. Dieser war rechtlich für alle Angelegenheiten der Gemeindeversammlung außer allen Wahlen und der Festsetzung der Gemeindeumlage zur Beschaffung der Geldmittel für die Finanzierung der Gemeindeverwaltung zuständig. Der Gemeindeausschuß bestand aus acht Mitgliedern. Der Gemeindevorsteher hatte sowohl in Sitzungen der Gemeindeversammlung als auch in denen des Gemeindeausschusses den Vorsitz, war aber im letzteren Falle nicht stimmberechtigt. Er bestimmte für alle Tagungen der Gemeindeversammlung und des Gemeindeausschusses die Tagesordnung und ließ zu ihnen die Mitglieder durch den Gemeindediener laden. Dieser ging dabei persönlich von Haus zu Haus, wobei er die Tagesordnung mündlich mitteilte. Der Gemeindevorsteher hatte auch die Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Gemeindeausschusses auszuführen, soweit das e rforderlich war. Insbesondere führte er den Schriftwechsel mit der unteren Verwaltungsbehörde als der für die Landgemeinden zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde.
Untere Verwaltungsbehörde war in der Hannoverschen Zeit das Amt Friedeburg oder Wittmund-Friedeburg. Nachher, unter preußischer Herrschaft, trat an die Stelle der Kollegialbehörde des Amtes der Amtshauptmann in Wittmund und schließlich der königliche Landrat in Wittmund, der zugleich Vorsitzender des Kreisausschusses des Landkreises Wittmund als besonderen Selbstverwaltungskörper war. Die Gemeindeversammlung in Wiesedermeer setzte die Gemeindeumlage jedes Jahr fest. Die Höhe der Gemeindeumlage richtete sich nach den jeweiligen Bedürfnissen der Gemeindeverwaltung. Dem Gemeindevorsteher bewilligte die Gemeindeversammlung eine Vergütung, die lange Zeit nicht mehr als 100 Mark jährlich betrug. Der Beigeordnete erhielt lediglich bei Wahrnehmung auswärtiger Termine ein Tagegeld von zwei Mark. Zum Gemeindediener wurde gewählt, wer die geringste Vergütung forderte. Der Gemeindevorsteher konnte bei wichtigen Tagesordnungen den Mitgliedern der Gemeindeversammlung durch den Gerichtsdiener für Fehlen in der Sitzung eine Strafe von zwei Mark androhen lassen. Gemeindevorsteher in Wiesedermeer waren nacheinander Gerd Brunen, Enkel des Gerd Brunen, der im Jahre 1801 das erste von Remmer Dirks gegründete Kolonat kaufte, Frerich Habben und Hermann Otten Dannemann.