Ereignisse zwischen den Weltkriegen

Veränderung der Gemeindeverfassung

Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges und der politischen Umwälzung, welche die Niederlage des deutschen Heeres mit sich brachte, hörte in Wiesedermeer die alte Ge­meindeverfassung mit der aus den Besitzern von höchstens 37 Kolonaten bestehenden Gemeindeversammlung auf zu existieren. An ihre Stelle trat ein aus einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern zusammengesetzter Gemeinderat, dessen Mitglieder von allen mindestens 21 Jahre alten Gemeindebewohnern beiderlei Geschlechts gewählt werden konnten nach einem Verhältniswahlsystem, bei dem nicht nur die politischen Parteien, sondern auch andere Interessengruppen Listen von Gemeindegliedern mit sogenanntem passivem Wahlrecht zur Wahl vorschlagen und bei dem Wahlvorstand einreichen konn­ten. Heute wird bei den Bundestags- und den Landtagswahlen die Zahl der Sitze, die auf die verschiedenen Listen entfallen, nach der sogenannten D'Hondtschen-Berech­nungsmethode bestimmt mit gewissen Abweichungen, die auf der sogenannten Per­sonenwahl beruhen. Diese Methode eignet sich aber nur für Wahlen mit Hunderttau­senden oder Millionen von Wählern und wegen der Personenwahl mit vielen Wahl­kreisen, nicht aber für Dörfer wie Wiesedermeer. Wenn z. B. in einer Gemeinde 200 Wähler einen Gemeinderat von 24 Mitgliedern so gewählt haben, daß für die Liste A 105, für die Liste B 48, für die Liste C 25 und für die Liste D 22 Stimmen abgegeben wurden, dann ergibt sich nach dem D'Hondtschen Verteilungsverfahren, daß auf Liste A 8, auf Liste B 6 und auf die Listen C und D je 5 Sitze entfallen. Das ist ein ganz unmögliches Ergebnis, da nach der Gerechtigkeit die Liste A die absolute Majorität er­rungen haben müßte, da 105 Stimmen erheblich mehr sind als 48 + 25 + 22 = 95 zusammen. Die gerechte Verteilung der 24 Sitze ergibt sich nur bei folgender Rech­nung. Auf eine abgegebene Stimme entfallen 24 : 200 = 12 :100 = 0,12 Sitze. Somit entfallen bei Liste A auf 105 Stimmen 105  0,12 = 12,6 Sitze, auf 48 Stimme~ 48 0,12 = 5,76, auf 25 Stimmen 25 0,12 = 3 und auf 22 Stimmen 22 0,12 = 2,64 Sitze. Berüdksichtigt man nur die ganzen Zahlen, dann entfallen auf Liste A 12, auf Liste B 5, auf Liste C 3 und auf Liste D 2 Sitze, zusammen 22 Sitze. Bei der Verteilung der fehlenden 2 Sitze kommt es auf die Dezimalbrüche bei der Sitzverteilung an, wobei berechnet werden muß, um wie viel Prozent der ganzen Zahl der Dezimalbruch vonp>

 

einer Stimme mehr entfernt ist. Beispiel: 13,6 :0,4 = 100 : x oder x = 0,4~100 13,6

 

0 24 100

= 2,94 ob. Entsprechend gilt für Liste B               = 4 17 0/0 und für Liste D  2,64

                                                           5,76                                            0,36 100

=    13,6 0/0 Sicher fällt Liste D aus. Da 2,96· 2 = 5,88 mehr sind als 4,17, entfällt von

 

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den 2 noch zu verteilenden Sitzen je einer auf die Listen A und B. Somit ist das End­ergebnis: Liste A 13, Liste B 6, Liste C 3 und Liste D 2 Sitze. Nunmehr besitzen 13 Mit­glieder von der Liste A die absolute Mehrheit.

Bei dem Gemeindevorsteher fiel die Stellenvermittlung weg, weil für diesen Zweck die Arbeitsämter eingerichtet wurden, erst recht natürlich die Meldepflicht der Militärurlauber. Im übrigen änderte sich bei den Aufgaben des Gemeindevorstehers, des Bei­geordneten und des Gemeindedieners wenig.

 

Vergrößerungen von Kolonaten und des Grundbesitzes anderer Gemeindebewohner durch Leegmoorflächen.

 

Im Jahre 1930 wurde nach vollständigem Abbau zahlreicher Torfmoore eine Leeg­moorfläche von 90,7711 Hektar unter zahlreiche Grundbesitzer in Großwiesedermeer aufgeteilt. Es erhielten u. a. Leegmoorstücke

 

1.       Diedrich Gellermann, Hausnummer 34,

2.       Johann Fürst, Hausnummer 33,

3.       Johann Behrends, Hausnummer 8,

4.       Hinrich Otten, Hausnummer 18,

5.       Friedrich Gerdes Tjarks, Hausnummer 35,

6.       Johann Logemann, Hausnummer 32,

7.       Hinrich Habben, Hausnummer 39,

8.       Hinrich Groß, Hausnummer 54,

9.       Gerd Otten Dannemann, Hausnummer 10,

10.     Heinrich Behrends, Hausnummer 11,

11.     Erich Kleyhauer, Hausnummer 16,

12.     Simon Janssen Habben, Hausnummer 24,

13.     Dirk Decker, Hausnummer 41,

14.     Heinrich Focken, Hausnummer 56,

15.     Peter Südema, Hausnummer 52,

16.     Jacob David, Hausnummer 78,

17.     Hermann Dannemann, ein Bruder von Gerd Otten Dannemann im Hause Nr.

         10,   der noch mit im Hause Nr. 10 wohnte, aber im Begriffe war, ein eigenes Kolonat zu beziehen, wovon bald näher die Rede sein wird.

18.     Hinrich Buhr, Hausnummer 29,

19.     Heinrich Hülts, Hausnummer 21,

20.     Theodor Hülts, Hausnummer 53,

21.     Heinrich Dannemann, Hausnummer 5,

22.     Ricklef Thaden, Hausnummer 6,

23.     Gerhard Abels, Hausnummer 14,

24.     Gerd Janssen Hinrichs, Hausnummer 3,

25.     Johann Dannemann, Hausnummer 20,

26.          Hinrich Brunen, Hausnummer 37,

27.     Gerd Brunen, Hausnummer 46,

28.     Adolf von Heimburg, Hausnummer 44,

29.     Gerd Fochen, Hausnummer 9,

30.     Johann Groß, Hausnummer 19.

 

Der Kaufpreis war bei der Vergrößerung von 1930 erheblich höher als bei der allge­meinen Kolonatsvergrößerung von 1880, weil es sich nun nicht um Hochmoor, son­dern um Leegmoor handelte. Das zeigen folgende Beispiele:

 

1.  Dietrich Gellermann kaufte 2,48 Hektar für 1320 Mark,

2.  Johann Fürst kaufte 2,20 Hektar für 1320 Mark,

3.  Johann Behrends kaufte 1,74 Hektar für 1120 Mark,

4.  Friedrich Gerdes Tjarks kaufte 1,49 Hektar für 1120 Mark,

5.  Johann Logemann kaufte 1,52 Hektar für 1120 Mark.

 

Der Erwerb der Vergrößerungen wurde den Käufern durch die Zahlungsbedingun­gen erleichtert. Die Erwerbsbedingungen lauteten:

 

§1 Der Domänenfiskus verkauft aufgrund des Erlasses des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten von den ihm gehörenden Parzellen 121/1 Kartenblatt 2 und 61/4 Kartenblatt 3 Trennstücke von 90,7711 Hektar nach Maßgabe des vorgelegten Verteilungs­planes. Die genaue Bezeichnung der Trennstücke und die Feststellung der Flächen erfolgt durch katastermäßige Vermessung.

 

§2 Der Kaufpreis wird in eine halbjährlich nachträglich zu zahlende Domänentilgungsrente umgewandelt, welche einer 5 prozentigen Verzinsung und einer 1 ½ prozentigen Tilgung des Restkaufgeldes entspricht. Die Tilgungsrente erlischt bei einer regelmäßigen Zahlung mit Ablauf von 29~/12 Jahren. Sie ist in gleichen Raten am 1. Mai und am 1. November jeden Jahres fällig. Die erstmalige Zahlung erfolgt am 1. November 1930. Wird der festgesetzte Zahlungstag nicht innegehalten, so sind Stundungszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweili­gen Reichsbankdiskont zu zahlen. Wenn ein Schuldner in Verzug gerät, d.h. bei nicht pünkt­licher Zahlung, wenn Stundung weder beantragt noch bewilligt ist, sind 5 ob über dem je­weiligen Reichsbankdiskont zu entrichten. Als Höchstsätze werden vereinbart für den Fall der Stundung 9 % und bei Verzug 12 %. Die Domänentilgungsrate kann durch Kapitalzahlung abgelöst werden. Diese ist nur zu einem 1. Mai zulässig nach vorheriger Kündigung, die drei Monate vorher erfolgen muß. Die zu zahlenden Ablösungsbeträge ergeben sich aus der beigefügten Tabelle. Zur Sicherung der vorstehenden Ansprüche des Domänen fiskus be­willigt und beantragt der Erwerber die Eintragung einer Reallast in das Grundbuch.

 

         §3 Die Unterhaltung des Vorfluters W und der in oder an der verkauften Fläche liegenden Wege und Gräben nebst Durchlässen liegt den Anliegern ob. Die Verpflichtung hierzu ist durch Eintragung einer Reallast zugunsten der Gemeinde Wiesedermeer zu sichern. Werden die Wege zu öffentlichen Wegen erklärt, so ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinde die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Wegeunterhaltung nach dem Anschlußprinzip im Sinne des ~ 29 des Hannoverschen Wegegesetzes vom 18. Juli 1851 zu über­nehmen. Wenn zur Wegeunterhaltung eine Genossenschaft gebildet wird, ist der Käufer zum Beitritt verpflichtet.

 

§4 Die Käufer des Planes 23, 27, 29, 37 und 47 sind verpflichtet, von der übernommenen Fläche jährlich 1/4 zu kultivieren bei Vermeidung einer Vertragsstrafe von 20 Mark.

 

$5 Alle Käufer sind verpflichtet, das übernommene Grundstück ordnungsmäßig zu düngen.

 

§6 Die Grundstücke werden nur als Kolonatsvergrößerungen verkauft. Der Käufer ist verpflich­tet, alle Lasten und Auflagen, die infolge einer Ansiedlung auf der Kolonatsvergrößerung zur Regelung der öffentlichrechtlichen Angelegenheiten wie Gemeinde, chule, KircShe, Wege und Entwässerung notwendig sind, selbst zu tragen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Inhalts zugunsten der Gemeinde eintragen zu lassen, daß die Errichtung von Wohngebäuden auf der Kauffläche der besonderen Genehmigung der Gemeinde bedarf.

 

Die Entwässerung der Heidfeld- und Leegmoorstücke hat heute ihre ursprüngliche Bedeutung verloren, und zwar durch das Ansiedeln von Industriebetrieben, die viel Was­ser verbrauchen. Ein Industriewerk produziert Material für den Bau von Teermaka­damstraßen für den Autoverkehr. Der Betrieb hat großen und dauernden Bedarf an Sand, den er in der Nähe mit einer Maschine tief aus dem Boden herausholt. Die dabei entstehenden tiefen Kuhlen füllen sich von Großwiesedermeer her, das von jeher über Upschört entwässert wurde, mit Grundwasser. Dieser Grundwasserentzug geht fortgesetzt weiter vor sich, so daß in Großwiesedermeer jetzt die Gefahr übermäßiger Austrocknung des Bodens besteht statt zu großer Feuchtigkeit. Dies gilt nicht für den in Kultur genom­menen Moorboden. Hier bleibt das Problem der Entwässerung bestehen. Die preußische Domänenverwaltung hat vor einer Reihe von Jahren ein Merkblatt über die Kultivie­rung von Hoch- und Leegmoor herausgegeben mit sechs verschiedenen Abschnitten, von denen der erste die Unterhaltung der Entwässerungsgräben und der Drainageröhren be­handelt. Es heißt hier:

 

     Die Vorfluter regelmäßig jährlich zweimal räumen, besonders im Herbst. Wasserstand in Vorflutern und Gräben, soweit er nicht zur Anfeuchtung des Bodens dort zeitweise angestaut werden muß, so tief halten, daß die Drama geausmündun gen frei liegen. Den Aushub nicht auf den Grabenrändern liegen lassen, sondern abtrocknen lassen zur Be­seitigung von Unebenheiten von Flächen.

 

 

Die Gründung der Kolonie Neuwiesedermeer

 

     In den letzten Jahren der Weimarer Republik entstand mitten im Kollrunger Hoch-moor als dritte Ortschaft der Gemeinde Wiesedermeer die Kolonie Neuwiesedermeer. Sie wurde wie die ältere Hochmoorkolonie Marcardsmoor von der preußischen Domänen-verwaltung als Hochmoorkolonie angelegt. Die Kolonisten erhielten ihr Land als Grün-land zugewiesen. Neuwiesedermeer war aber viel kleiner als Marcardsmoor. Die Häuser wurden von vornherein als ziemlich große Bauernhäuser nach ostfriesischer Art gebaut. Die Kolonate mit den Häusern erhielten die Kolonisten von Anfang an als volles Eigen­tum mit der Beschränkung, daß ihre Veräußerung der Genehmigung der Domänenverwal­tung bedurfte. Die Kolonie Neuwiesedermeer lag nicht an einem Kanal, sondern an einem von der Domänenverwaltung angelegten Wege, der die Kolonie mit Groß- und mit Klein­wiesedermeer verband und parallel zum Ems-Jade-Kanal in einem Abstand von etwa 2,5 Kilometer verlief. Die Kolonate wurden tüchtigen und ehrsamen Kolonisten zugewie­sen, zum Teil Söhnen von Großwiesedermeerer Kolonisten. Die Kolonate waren von Anfang an größer als die urspünglichen Kolonate in Marcardsmoor. Söhne von Kolo­nisten aus Großwiesedermeer waren Hermann Dannemann, Sohn des ehemaligen Ge­meindevorstehers Gerd Otten Dannemann und seiner Ehefrau Maria geborene Eilers, ferner zwei Söhne meines Vetters Heinrich Behrends im Hause Nr.11, die Habbe und Hinrich Behrends hießen. Ersterer fiel im Zweiten Weltkrieg. Er war aber schon ver­heiratet, bevor er zum Militär eingezogen wurde. Ein Sohn von ihm bewirtschaftet heute das Kolonat. Hinrich Behrends war der ältere von den zwei Söhnen von Heinrich Beh­rends und Helene geborene Müller, die ihren Vater und auch ihre viel später gestorbene Mutter überlebten. Die Übertragung des Eigentums an die Kolonisten in Neuwieseder­meer durch Auflassung und nachfolgende Eintragung in das Grundbuch erfolgte erst nach der sogenannten Machtergreifung im Jahre 1933. Als Beispiel folge der Hauptinhalt des Grundbuches für das Kolonat von Hinrich Behrends gemäß einer Abschrift vom 9.2.1963.

 

Erbhof

 

Eingetragen in die Erbhofrolle von Wiesedermeer Bl. 28.

Vermerkt auf Ersuchen des Amtsgerichts in Wittmund vom 5.1.1938.

7.2.1938: Umgeschrieben am 28. April 1933.

Hof gemäß der Höfeordnung, eingetragen am 8.11.1954.

Erbhofnummer gelöscht am 2.11.1954.

Grundbuchinhalt

Band 111 Blatt 94.

Dieses Blatt ist an die Stelle des wegen Unübersichtlichkeit des Grundbuchs geschlossenen Blattes

Ardorf Bd. Xiii Blatt 241 getreten. Eingetragen am 28. April 1931.

 

 

Bestandsverzeichnis

Lfd. Nr.    Gemarkung         Hausnr.            Wirtschaftsart und Lage   ha           a          qm

6.            Wiesedermeer     65                    Haus mit Garten,

                                                                Acker- und Grünland        5             77        44

7.            Wiesdermeer                               Grün- und Ackerland       

                                                                mit Torfstich                    5             93        12

8.            Wiesedermeer                             Grünland Collrungermoor  2             99        59

9.            Wiesedermeer                             Wasserfluß                     -             1          24

10.          Wiesedermeer                             Wasserfluß                     -             1          49

             

 

1. Abteilung: Bauer Hinrich Behrends.

2. Abteilung: Lasten und Beschränkungen.

 

Eine halbjährlich zu zahlende Domänentilgungsrente, die erstmalig am 1. Mai 1933 mit 19,74 RM, vom 1. Mai 1936 an in Höhe von 57,75 RM und letztmalig am 1. Mai 1981 in Höhe von 48,09 RM fällig ist, für den Domänenfiskus. Die Rente ist durch Kapitalzahlung ablösbar zum 1. Mai beliebigen Jahres mit vorhergehender dreimonatiger Kündigung.

 

Veränderungen.

Umgewandelt in eine 4%ige Domänentilgungsrente aus einem Restkaufgeld von 10255 RM des ursprünglichen Kaufpreises von 11 212 RM + 2 098 RM nachträglicher staatlicher Ausgaben für das Kolonat, die am 1. Mai und am 1. November bei nachträglicher Fälligkeit in halbjährigen Raten von 205,10 RM erstmalig am 1. Mai 1938 und letztmalig mit 42 RM am 1. Mai 2014 zu zahlen sind.

 

Da auch diese Rente ablösbar war, wurde sie im Jahre 1944 nach völliger Entwertung der RM mit dem gesetzlichen Ablösungsbetrage abgelöst. Mit entsprechenden Zahlungen lösten damals alle Kolonisten in Neuwiesedermeer die Domänentilgungsrate ab.

 

Abteilung III: Hypotheken.

4 000 Goldmark Darlehenshypothek für die Deutsche Siedlungsbank in Berlin, jährlich zu verzinsen

 

mit 2 % vom 1.7.1935 bis 30.6.1936,

mit 3 % vom 1.7.1936 bis 30.6.1937, und

mit 4 % vom 1.7.1937 ab.

 

 

Die laufenden Nummern 1 bis 5 wurden im Grundbuch gelöscht, weil bei ihnen als Gemar­kung nicht Wiesedermeer, sondern Collrunge angegeben war.

 

Bei Erhöhung des Reichsbankdiskonts steigen die Zinsen entsprechend bis höchstens 10 0/o.

Der jeweilige Eigentümer unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Die Erteilung eines Briefes ist ausgeschlossen.

Eine Goldmark = 1/2700 kg Feingold, mindestens 1 RM.

 

Veränderungen.

Gemäß § 11 des Gesetzes vom 1.12.1939 ab 1.12.1940 auf die Deutsche Landesrentenbank umgeschrieben. Am 8.5.1945 eingetragen, daß die Deutsche Landesrentenbank in der britischen Zone durch den Custoden der britischen Zone in Holte Kreis Tecklenburg vertreten wird.

 

Die Goldmarkhypotheken wurden der von der Domänenverwaltung gebauten Kolonistenhäuser wegen eingetragen. Auf Grund der Währungsgesetzgebung der Bun­desrepublik Deutschland wurden die von der früheren Deutschen Siedlungsbank in Ber­lin gewährten und für sie im Grundbuch eingetragenen Goldmarkhypotheken im Ver­hältnis 10:1 in DM umgestellt, während für die verbleibenden 9/10  eine Hypotheken­gewinnabgabe in DM entstand. Beide Rechte stehen der Rechtsnachfolgerin der Deut­schen Siedlungsbank und der im Jahre 1939 an ihre Stelle getretenen Deutschen Lan­desrentenbank, nämlich der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank Anstalt des öffentlichen Rechts in Bonn, zu mit der Geschäftsstelle Poppelsdorfer Allee 24. Für ihre eingetragenen Hypotheken und Hypothengewinnabgaben sind nach dem Lastenaus­gleichsgesetz die gleichen Leistungen an Zinsen und Tilgungsraten zu zahlen wie für die alten Goldmarkhypotheken, natürlich jetzt in DM. Die heutigen Rechtsquellen sind das Lastenausgleichsgesetz vom 4.8.1952 und die Bekanntmachung über die Neufassung dieses Gesetzes vom 1.12.1965. Hypothek und Hypothekengewinnabgabe können in DM vom Schuldner abgelöst werden.

 

 

Die moderne Hoch- und Leegmoorkultivierung in Wiesedermeer

 

Lange vor der Gründung der Hochmoorkolonie Neuwiesedermeer begann in den beiden alten Ortschaften Groß- und Kleinwiesedermeer die Kultivierung von Hochmoor damit, daß die Kolonisten nach den Beobachtungen, die sie über die Erfolge der unmittelbaren landwirtschaftlichen Nutzung von Hochmoor in Marcardsmoor gemacht hatten, die ausgedehnten Vergrößerungen ihrer Kolonate um billig erworbene Hoch­moorflächen nach und nach in Kultur nahmen. Dies begann schon vor dem Ersten Weltkriege; in größerem Umfang wurde die Hochmoorkultivierung aber erst nach dem Kriege durchgeführt. Die Wiesedermeerer Kolonisten legten auf dem Hochmoor fast nur Weiden und Wiesen an. Die Wiesen, die sie fern von ihren Kolonaten besaßen, wurden von ihnen teils verkauft, teils durch Weiden von Jungvieh genutzt. Arthur Behrends z. B. verkaufte seine Wiesen hinter Abbickhafe und bei Etzel und erwarb mit dem Erlös bei Marcardsmoor eine Hochmoorfläche, die als Wiese schon angelegt war. Ihr altes Land auf Sandboden konnten sie nun ganz zum Anbau von Getreide und von Hackfrüchten verwenden, wobei sie den Ertrag wesentlich dadurch steigerten, daß sie hier neben natürlichem Dünger Kunstdünger streuten. Auf diese Weise wurden aus Kolonaten Bauernhöfe, die mit denen auf der Geest und in der Marsch den Ver­gleich nicht zu scheuen brauchten. Allerdings war diese Entwicklung nicht bei allen Kolonisten zu beobachten. Sie erforderte bei den alten Kolonisten Intelligenz, Ent­schlußfreudigkeit und die Bereitschaft und Möglichkeit, auf ihrem Land Kapital zu investieren zum Bau größerer und moderner Häuser und zur Anschaffung moderne Landmaschinen wie Melkmaschinen, Mähdreschern, Treckern, Stallreinigungsmaschinen usw. Diese Erfordernisse waren in der Regel


nur erfüllt, wo der Betriebsinhaber jung genug war oder bei höherem Alter den Betrieb einem Sohn überlassen konnte, wenn der Vater auch formell Eigentümer des Hofes blieb, wie es in solchen Fällen in Wieseder­meer üblich war. Diejenigen Besitzer alter Kolonate, die sich an der modernen Entwick­lung der landwirtschaftlichen Betriebe nicht beteiligen konnten oder wollten, zumal wenn sie unkultivierte Grundstücke verpachteten oder verkauften, wurden sogenannte kleine Landwirte, zu denen auch einige später Zugezogene oder angesiedelte überzählige Kolonistensöhne gehörten, die so viel Land bewirtschafteten, daß sie davon leben konn­ten, anstatt als Lohnarbeiter oder selbständige Handwerker oder Händler ihr Geld zu verdienen. Einige Bauern gingen der Nachfrage wegen zur Schweinezucht im großen über, bei der die Schweine verkauft wurden, bevor sie fett waren. Mehrere bauten der Schweinezucht wegen hinter oder neben der Scheune Nebengebäude mit Schweinestäl­len. Sie mußten eine Frau heiraten, die in der Landwirtschaft groß geworden war und nicht davor zurückschreckte, im landwirtschaftlichen Betrieb mit Hand anzulegen. Die Mitarbeit der Frau war besonders wirksam, wenn im Hause eine Mutter, Schwieger­mutter oder Stiefmutter des jungen Bauern lebte, die den Haushalt führen und die Kinder versorgen und beaufsichtigen konnte. Wenn die Weiden für die Milchkühe nicht nahe bei dem Hause lagen, blieben die Kühe bis zum Winter Tag und Nacht draußen und wurden auf der Weide gemolken, von der die Milch mit dem Trecker in ,,Bummen“ nach Hause transportiert wurde. So gut wie alle großen Bauern besaßen neue und modern gebaute Häuser mit entsprechendem großen Binnerend mit mehreren Schlafzimmern. Hier gab es keine Butzen und auch in der Küche kein offenes Herdfeuer mehr. Dieses wurde durch einen Kochherd ersetzt; wenn eine junge Frau auf den Hof kam, durch eine moderne Küche mit Elektroherd, Kühlschrank und Gefriertruhe.